Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version: 2.1 | Gültig ab: 15.02.2025

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesem Dokument die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

1. Gültigkeitszeitraum und Vertragsumfang

Diese Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gilt für alle Lieferungen und Dienstleistungen von SLOC und bleibt wirksam, bis eine neue Version dieses Dokuments veröffentlicht wird. Änderungen oder Aktualisierungen dieser AGB sind jederzeit vorbehalten, und die jeweils aktuelle Version wird auf der Unternehmenswebsite unter www.sloc.one/agb veröffentlicht.
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von SLOC schriftlich bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Kunden werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. Preise und Preislisten

Alle Preisangaben verstehen sich

Die in Preislisten oder Angeboten angegebenen Preise gelten jeweils pro Bestellung. Rahmenaufträge mit vereinbarten Abrufmengen und -zeiten sind auf Anfrage möglich.

Preisänderungen bei Hardware-Komponenten sind ausdrücklich vorbehalten und werden mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten ab Gültigkeit schriftlich mitgeteilt. Diese gelten nicht für Bestellungen, welche von SLOC mittels Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurden.

Die Mehrwertsteuer wird, soweit gesetzlich erforderlich, auf Anzahlungs-, Teil- und Endrechnungen gesondert mit dem jeweils gesetzlich gültigen Satz in Rechnung gestellt und ist unmittelbar nach Rechnungsstellung fällig.
Sämtliche Preisangaben verstehen sich für Lieferungen in Länder der Europäischen Union zzgl. Schweiz, Liechtenstein und Norwegen. Für alle anderen Länder gelten entweder Preise mit explizitem Hinweis auf das jeweilg gültige Land bzw. können diese bei Bedarf bei SLOC angefragt werden.

Entgelte für laufende monatliche Gebühren (z.B. Information as a Service, Konnektivität, etc.) sowie Dienstleistungen sind für 12 Kalendermonate ab Auftragserteilung fest. Sie ändern sich danach gemäß dem von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2020 oder – sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden – einen an seine Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat der Auftragserteilung verlautbarte Indexzahl. Indexschwankungen bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Bei Überschreiten nach oben oder unten wird aber die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die Indexzahl, die zur Überschreitung nach oben oder unten geführt hat, bildet jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen.

3. Zahlungskonditionen

Für Erstbestellungen gilt Vorauszahlung, außer es ist etwas anderes vereinbart. Für Folgebestellungen gelten, falls in der Preisliste oder in der Auftragsbestätigung nicht anders definiert, folgende Zahlungskonditionen:

Hardware:

Bestellungen unter € 10.000:

Bestellungen über € 10.000:

Software: 100% der jährlichen Kosten im Voraus

Konnektivität: 100% der jährlichen Kosten im Voraus

Services: 100% der Kosten nach Erbringung zu Monatsende

Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Erhalt der Rechnung.

Entgelte für Software und Konnektivität werden ausschließlich für ganze Kalendermonate verrechnet. Eine teilweise Abrechnung von Kalendermonaten ist nicht möglich.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Reali¬sierungen in Teilschritten) umfassen, ist SLOC berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch SLOC. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen SLOC, offene Lieferungen zurückzuhalten und die laufenden Arbeiten einzustellen und nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist SLOC berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

4. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von SLOC. Sofern die Ware in einem Land installiert wird, in dem der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht in vollem Umfang wirksam ist, ist der Kunde verpflichtet, SLOC eine gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.

5. Gewährleistung und Haftung

Gewährleistung für Hardware

Die Gewährleistung für SLOC-Hardwareprodukte beträgt 24 Monate ab Erhalt der Lieferung.

Für die Aufrechterhaltung der Gewährleistung ist eine sachgemäße Lagerung und Nutzung der SLOC-Hardwareprodukte innerhalb des vorgesehenen Anwendungsbereichs gemäß den Angaben im Datenblatt erforderlich.

Sollte ein SLOC-Hardwareprodukte fehlerhaft sein, hat der Kunde die Möglichkeit, das Produkt auf eigene Kosten an SLOC (Standort Graz) zurückzusenden. SLOC wird das Produkt inspizieren, und wenn ein Fehler festgestellt und nachgewiesen wird, nach eigener Wahl das Produkt reparieren oder durch ein neues ersetzen. Die Rücksendung an den Kunden erfolgt auf Kosten von SLOC.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

Batterien sind von der Gewährleistung ausgenommen, da der Verbrauch von der Lagerung (Dauer und Bedingungen), der Konfiguration (Anzahl Messungen pro Zeiteinheit) sowie der Selbstentladung abhängt. [1]

Gewährleistung für Software

SLOC gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Spezifikation/Leistungsbeschreibung beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf den in der Spezifikation beschriebenen Systemvoraussetzungen und Bedingungen genutzt wird.
Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde SLOC alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von SLOC zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos von SLOC durchgeführt.

Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von SLOC gegen Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

Ferner übernimmt SLOC keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Systemvoraussetzungen, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch SLOC.

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

Haftung

Eine Haftung besteht – soweit gesetzlich zulässig – nur im Rahmen der von SLOC abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, deren Bedingungen bei SLOC eingesehen werden können. Die Haftung von SLOC für Personen-, Sach- und Sachfolgeschäden sowie Vermögensschäden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, ist – soweit gesetzlich zulässig – sowohl hinsichtlich der Voraussetzung als auch der Höhe nach auf den Umfang der Deckung der SLOC-Betriebshaftpflicht-Versicherung begrenzt.

Eine Haftung für für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, aus welchen Rechtsgründen auch immer (Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn, etc.) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

Sofern SLOC ihre Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt, auf die SLOC keinen Einfluss hat (z.B. Datenübertragung durch Telekommunikationsunternehmen) und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt SLOC diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

6. Software

Unter Software sind alle Softwareprodukte zu verstehen, die von SLOC geliefert werden (Software auf den SLOC-Hardwareprodukten, Device Management, Schnittstellen/API, Apps für Smartphones oder Tablets, etc.). Software kann auf Clouddiensten basierte Software umfassen.

Die Software darf nur mit den von SLOC freigegebenen SLOC-Hardwareprodukten verwendet werden.

Alle Urheberrechte an der Software (Programme, Dokumentationen etc.) stehen SLOC bzw. deren Lizenzgebern zu. SLOC erteilt dem Kunden mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich begrenztes Recht, die Software für die in der Auftragsbestätigung spezifizierten SLOC-Hardwareprodukten und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages mit SLOC erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei SLOC.

Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die in der Auftragsbetätigung festgelegte Nutzung hinaus erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von SLOC zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Eine Dekompilierung der von SLOC gelieferten Software ist verboten.

Wird dem Kunden eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

SLOC ist berechtigt, neue Softwareversionen (Software-Updates und -Upgrades) auszugeben. Der Kunde kann Informationen zu neuen Softwareversionen bei SLOC anfordern.

Der Kunde stimmt zu, dass SLOC die Daten, welche durch die SLOC-Hardwareprodukte und SLOC-Software generiert werden, von SLOC gespeichert und verarbeitet werden, um die Funktionen gemäß Leistungsbeschreibung erfüllen zu können, für Support, Problemanalysen sowie zur Verbesserung und Optimierung von Funktionen. Diese Daten dürfen auch an Dritte weitergegeben werden, soweit dies für die Erfüllung der in der Leistungsbeschreibung definierten Funktionen erforderlich ist.

Der Preis für die von SLOC gelieferte Software und die Zahlungsbedingungen richten sich nach der aktuellen Preisliste (siehe Punkt 3., oben). Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Monat der Freischaltung der Software bzw. Aktivierung der SLOC-Hardwareprodukte. Wird die Software in Kombination mit Mobilfunk-Konnektivität geliefert, beginnt die Zahlungspflicht mit dem Monat der Aktivierung.

Eine vorzeitige Kündigung der vereinbarten Vertragslaufzeit ist nicht möglich. Die Verrechnung der monatlichen Kosten erfolgt stets für die gesamte Vertragsdauer, somit auch wenn die SLOC-Hardwareprodukte nicht mehr produktiv genutzt wird.

Die Vertragsdauer für die Bereitstellung der Software verlängert sich automatisch um 12 Monate, falls der Kunde nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer schriftlich bei SLOC kündigt.

7. Konnektivität und Aktivierung der Datenübertragung

SLOC bietet optional Mobilfunk-Konnektivität sowie Dienste basierend auf Mobilfunk (z.B. Funkzellen-Ortung) in Kombination mit SLOC-Hardwareprodukten und SLOC-Software an. Dabei arbeitet SLOC mit verschiedenen Telekommunikationsunternehmen sowie Serviceprovidern zusammen. SLOC bezieht von diesen Unternehmen entsprechende Hardware (SIM–Karte), mit der damit verbundenen Möglichkeit, vorhandene Tele-kommunikationsnetze (z.B. NB-IoT, LTE-M, 2G) zu nutzen, oder entsprechende Dienste (z.B. Ortungsdienste).

SLOC übernimmt in diesem Zusammenhang keinerlei Haftung, auch nicht für etwaige Folgeschäden, hinsichtlich der Bereitstellung, Verfügbarkeit und Qualität der Telekommunikationsnetze oder Dienste dieser Unternehmen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass insbesondere die Verfügbarkeit und Qualität von Mobilfunknetzen signifikante Auswirkungen auf die Batterielebensdauer haben können.

Die Verfügbarkeit der Konnektivität/Datenübertagung richtet sich nach den Angaben in der Preisliste bzw. Auftragsbestätigung.

Eine vorzeitige Kündigung der vereinbarten Vertragslaufzeit ist nicht möglich. Die Verrechnung der monatlichen Kosten erfolgt stets für die gesamte Vertragsdauer, somit auch wenn die SLOC-Hardwareprodukte nicht mehr produktiv genutzt wird.

Die Verrechnung der Kosten für Konnektivität/Datenübertragung beginnt grundsätzlich mit der Aktivierung der SLOC-Hardwareprodukte (Aktivierung der SIM-Karte). Auf explizite Anweisung des Kunden kann die Aktivierung bereits mit der Auslieferung erfolgen. Die Aktivierung der SLOC-Hardwareprodukte inkl. der darin enthaltenen SIM-Karte (Herstellung der Datenübertragung) muss, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, spätestens binnen 6 Monaten nach Erhalt der Lieferung des SLOC Devices erfolgen.

Wird dieser Zeitraum überschritten, beginnt die Verrechnung der monatlichen Kosten, welche auch die Konnektivität beinhalten, mit dem 7. Monat nach Erhalt der Lieferung, unabhängig von der Aktivierung.

Die Vertragsdauer für die Konnektivität/Datenübertragung verlängert sich automatisch um 12 Monate, falls der Kunde nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer schriftlich bei SLOC kündigt.
Bei Überschreitung des vereinbarten monatlichen Datenvolumens können zusätzliche Kosten anfallen.

8. Datennutzung und Datenzugang gemäß EU Data Act

Der Kunde ist berechtigt, auf sämtliche durch die Nutzung von SLOC-Hardwareprodukten erzeugten Daten („erzeugte Daten“ – gemäß Data Act sind dies „Produktdaten und verbundene Dienstdaten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten“) zuzugreifen, sofern diese im Rahmen des bestimmungsgemäßen Einsatzes der Produkte erhoben wurden. [Ergibt sich aus Art 3 (1) und 4 (1) Data Act.]

SLOC stellt dem Kunden die erzeugten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format über geeignete technische Schnittstellen (z.B. API, Exportfunktion) zur Verfügung. Art, Umfang und Frequenz der Datenbereitstellung richten sich nach dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. [Ergibt sich aus Art 3 (1) und 4 (1) Data Act.]

Erzeugte Daten im Sinne dieser Bestimmung umfassen ausschließlich unverarbeitete, durch den Betrieb der SLOC-Hardwareprodukte generierte Rohdaten – einschließlich der für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen relevanten Metadaten [Art 3 (1) Data Act]. Ausdrücklich nicht umfasst sind verarbeitete oder interpretierte Daten, von SLOC entwickelte Analyse- und Auswertungslogiken, proprietäre Algorithmen, aggregierte Datenbestände sowie sonstige Inhalte, die dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder geistigem Eigentum unterliegen.

Der Kunde ist berechtigt, erzeugte Daten an Dritte weiterzugeben, sofern dies unter Einhaltung sämtlicher geltender vertraglicher, datenschutzrechtlicher und sicherheitsrelevanter Bestimmungen erfolgt. Eine entgeltliche Weitergabe, kommerzielle Nutzung oder Verwertung der Daten durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch SLOC. Beschränkungen müssen wohl datenschutzrechtlich oder sicherheitstechnisch bedingt sein [Art 4 (2) Data Act].

Der Zugriff auf die erzeugten Daten darf weder mittelbar noch unmittelbar zur Rückentwicklung („Reverse Engineering“) von Softwarebestandteilen, Datenverarbeitungsprozessen oder sonstigen betrieblichen Abläufen von SLOC verwendet werden. [Ergibt sich aus Art 3 (10) Data Act.]

Daten werden gemäß Art 3 (1) und 4 (1) Data Act grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Soweit die Bereitstellung der erzeugten Daten über den standardmäßig vorgesehenen Leistungsumfang hinausgehende technische Anpassungen, Zusatzentwicklungen oder Integrationsmaßnahmen erfordert (z.B. eine kundenspezifische API), ist SLOC berechtigt, hierfür eine angemessene, dem tatsächlichen Aufwand entsprechende Entschädigung zu verrechnen.

Weiterführende Vereinbarungen zur Datennutzung, insbesondere hinsichtlich des Datenzugangs durch Dritte oder der Integration in Drittsysteme, können in einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung geregelt werden.

9. Verpackung und Versand

Die Verpackungs- und Versandkosten werden auftragsbezogen berechnet und können vorab angefragt werden.
Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart, beinhaltet eine Verpackungseinheit 50 Stück der SLOC-Hardwareprodukte. Für kleinere Stückzahlen wird der Mindestpreis von einer Verpackungseinheit pauschal verrechnet.

Die Lieferzeiten für SLOC-Hardwareprodukte sind auf Anfrage verfügbar. Mit Erhalt der Auftragsbestätigung wird von SLOC ein voraussichtlicher Liefertermin übermittelt.

Die Versandkosten werden von SLOC angeboten und müssen vom Kunden schriftlich akzeptiert werden, bevor der Versand durchgeführt wird.

Eine Reklamation, der im Auftrag von SLOC versendeten Ware, muss bei äußerlich sichtbaren Schäden vor Annahme der Ware erfolgen. Der Schaden muss schriftlich und bildlich dokumentiert und unmittelbar schriftlich via E-Mail an support@sloc.one gemeldet werden.

SLOC empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung. Diese ist ausschließlich dann in den Versand-kosten inkludiert, wenn dies explizit im entsprechenden Angebot und in der Auftragsbestätigung angeführt ist. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, haftet SLOC nicht für Versand und Transport.

10. Support

SLOC bietet für all seine Produkte ausschließlich 3rd Level Produkt-Support an. Der Umfang der Supportleistung wird in einem Service-Level-Agreement (SLA) definiert, welches bei einer Bestellung durch den Kunden Bestandteil des Auftrags ist. Die Regelungen für Service-Level-Agreements sind in Preislisten, Angeboten und Auftragsbestätigungen definiert.

11. Service und Dienstleistung

Für Service- und Dienstleistungen von SLOC gelten die Regelungen (Stundensätze und Zuschlagsregeln, Reisekosten) gemäß Preisliste, Angebot und Auftragsbestätigung.

12. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von SLOC als vereinbart.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. SLOC ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des Kunden auf ein mit SLOC konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

SLOC ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, Seuchen oder Epidemien, Rohstoffengpässen, sich auf die Lieferungen oder Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

 


[1] Der Batterieverbrauch und die Batterielebensdauer eines Devices ist von einer Vielzahl an Parametern (z.B. Messintervall, Sendeintervall, Art und Qualität des Netzwerks zur Datenübertragung, Kapazität und Technologie der Batterien) abhängig. Einen erheblichen Einfluss auf die Batterielebensdauer hat die Qualität des Netzwerks zur Datenübertragung. So kann der Batterieverbrauch zwischen optimaler (EC Level 0 bei Mobilfunk wie z.B. NB-IoT, LTE CAT-M, 2G bzw. Spreading Faktor 12 bei LoRa) und geringer Qualität um ein Vielfaches (EC Level 2 / Spreading Faktor 7) höher sein.